Allgemeine Geschäftsbedingungen team reisen GmbH (DTT)
im Geschäftsverkehr mit Agenturen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr der Reisebüros, Reiseveranstalter, OTAs und Reiseportalkunden

- nachstehend als Agentur bezeichnet –

mit der

team reisen GmbH (DTT Das Ticket Team) und den DTT-Subunternehmern
- nachstehend als DTT bezeichnet -

Einleitung
Grundsätze der geschäftlichen Zusammenarbeit sind in Abschnitt A geregelt.

Für die Abwicklung der Buchungsaufträge für die Beförderungen im Linienflugverkehr gelten die besonderen Bestimmungen des Abschnittes B.

Für die Auftragsbearbeitung der Buchung von Unterkünften gelten ergänzend die Regelungen in Abschnitt C.

Für die Vermittlung von Mietfahrzeugen gelten die Regelungen in Abschnitt D. Für die Vermittlung von Pauschalreisen gelten die Regelungen in Abschnitt E.

Abschnitt A – Grundsätze der geschäftlichen Zusammenarbeit

1. Definitionen

1.1. DTT-Subunternehmer

DTT-Subunternehmer sind die mit DTT verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG, die diese im Innenverhältnis als Subunternehmer bei der Erfüllung ihrer Verträge unterstützen.

1.2. BSP

BSP ist der Billing und Settlement Plan der IATA.

1.3. IATA

IATA ist die International Air Transport Assoziation.

1.4. Kunde

Kunde ist der Auftraggeber der Agentur, also jene natürliche oder juristische Person, die konkrete Reiseleistungen von Leistungsträgern selbst oder durch Dritte in Anspruch nehmen will und zu diesem Zwecke die Agentur beauftragt, eine entsprechende Buchung zu veranlassen.

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1.5. Leistungsberechtigter

Leistungsberechtigter ist jene Person, auf deren Namen die jeweilige Buchung lautet.

1.6. Leistungsträger

Leistungsträger ist jene natürliche oder juristische Person, die eine Reiseleistung oder verbundene Reiseleistungen in der Vertragskette anbietet und diese dem Leistungsberechtigten gegenüber erbringt. Leistungsträger sind insbesondere Airlines, andere Beförderer, Hotels, Vermieter von Mietwagen sowie Anbieter von sonstigen Reiseleistungen.

1.7. Leistungsverhältnis

Leistungsverhältnis ist das zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger bestehende Rechtsverhältnis.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Geltungsbereich

2.1.1.  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen der Team reisen GmbH und ihren Subunternehmer und der Agentur, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Agentur erkennt DTT hiermit nicht an, es sei denn, DTT hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2.1.2.  Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit der Agentur (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für derartige Vereinbarungen ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von DTT erforderlich.

2.1.3.  Soweit einzelne DTT-Subunternehmer mit der Agentur unmittelbare Vertragsverhältnisse begründen, gelten für diese Vertragsbeziehung diese AGB sowie etwaige vorrangige zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, soweit diese nicht zu Lasten von DTT abweichen.

2.1.4.  Der zwischen DTT und der Agentur abgeschlossene Agentur-Rahmenvertrag bzw. Individualvertrag wird durch diese AGB ergänzt. Weichen darin einzelne Vereinbarungen von diesen AGB ab, gehen Sie den Regelungen dieser AGB vor.

2.2. Vertragsgegenstand

2.2.1.  DTT erfüllt auf Basis des Agentur-Rahmenvertrags einzelne Geschäftsbesorgungsverträge, indem DTT die ihr von der Agentur erteilten konkreten Buchungsaufträge über die in diesen AGB geregelten vertraglichen Leistungen durchführt.

2.2.2.  DTT stellt zu diesem Zweck Informationen über jeweils aktuell verfügbare Reiseleistungen und deren jeweilige Preise sowie die dafür notwendigen Buchungs- und Reservierungs- verfahren, unter anderem auf elektronischem Wege, zur Verfügung.

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2.2.3.  Der Vertrag zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger kommt mit der Buchungsbestätigung als Vertragsannahme zustande. Für diese Leistungsbeziehung gelten die AGB des jeweils in Anspruch genommenen Leistungsträgers. Darauf hat die Agentur den Leistungsberechtigten hinzuweisen. Diese sind ihm zugänglich zu machen.

2.2.4.  Zwischen DTT und dem Kunden der Agentur kommt kein Vertragsverhältnis zustande.

2.3. Leistungen außerhalb des Anwendungsbereiches der AGB

2.3.1.  Das Leistungsverhältnis kommt zwischen dem Buchenden als dem Leistungsberechtigten oder für den Leistungsberechtigten und dem jeweiligen Leistungsträger unter Einbeziehung der dafür vereinbarten Geschäftsbedingungen des Leistungsträgers zustande.

2.3.2.  DTT agiert nicht als Reiseveranstalter, sondern als Vermittler, da DTT lediglich aufgrund von Buchungsaufträgen der Agentur -gegebenenfalls auch zusammenhängende - Reiseleistungen jeweils einzeln vermittelt, diese aber nicht für den Leistungsberechtigten zusammenstellt.

2.3.3.  Es obliegt der Agentur, ihre Kunden über länderspezifische Regelungen und Einreisebestimmungen aufzuklären, ohne dass DTT diesbezügliche Verpflichtungen übernimmt.

2.4.Nebenleistungen sind Leistungen, die DTT im Zusammenhang mit dem Buchungsauftrag zusätzlich erbringt, diese sind Nebenleistungen zur Hauptleistung und teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung.

3. Buchungsablauf und Vertragsabschluss
3.1.Die Agentur hat für das Buchungs- und Reservierungsverfahren das hierfür von DTT

angebotene Portal und /oder das eigene GDS zu nutzen.

3.2.Über das von DTT zur Verfügung gestellte Portal werden der Agentur jeweils die verfügbaren Reiseleistungen, die jeweils aktuellen Preise und Bedingungen der Reiseleistungen sowie die von DTT berechneten Gebühren angezeigt.

3.3.Die Agentur ist verpflichtet, alle für eine Buchung notwendigen Angaben vollständig und eindeutig zu übermitteln. Die Agentur kann den Buchungsauftrag eines Kunden nur dann zur Abwicklung an DTT weitergeben, wenn sie folgende Voraussetzungen geprüft hat:

(i)  ihrerseits mit kaufmännischer Sorgfalt die Voraussetzungen zur Annahme des Auftrags;

(ii)  die vereinbarte Zahlungsabwicklung unter Berücksichtigung der vereinbarten Abtretung. Abtretung im Sinne dieser Ziff. 3.3 ist die vertragliche Übertragung der Forderungen, welche die Agentur gegen die Kunden hat, auf DTT zur Sicherung der Vergütungsansprüche von DTT gegen die Agentur; und

(iii)  die Sicherstellung der Zahlung zugunsten von DTT. Buchungsbestätigungen hat die Agentur stets auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

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3.4. Die Agentur hat die besonderen Sorgfaltspflichten der Kreditkartenvereinbarung, in ihrer jeweils gültigen Fassung, einzuhalten, insbesondere, wenn der Kunde nicht persönlich bekannt ist. Zusätzlich hat sie die Bestimmungen des emittierenden Kartenausgabeinstituts zu beachten. Die Agentur darf nur Karten solcher Institutionen annehmen, die vom jeweils gebuchten Leistungsträger akzeptiert werden. Die Agentur hat dabei, ebenso wie auch bei anderen Zahlungswegen, angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Bezahlung gewährleistet ist und ordnungsgemäß abgewickelt werden kann. Die Agentur ist sowohl verpflichtet, DTT im Fall von Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten, unverzüglich zu benachrichtigen als auch sämtliche erforderlichen Unterlagen und Dokumente im Zusammenhang mit diesen Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten unverzüglich vorzulegen.

3.5.Hat DTT den von der Agentur erteilten Auftrag erbracht, ist DTT gegenüber der Agentur unverzüglich zur Rechnungsstellung berechtigt. Die Agentur haftet gegenüber DTT auf Vertragserfüllung zwischen der Agentur und Leistungsberechtigtem und somit auf Zahlung der vereinbarten Gebühren.

3.6. Alle in den Angeboten und den Buchungsbestätigungen genannten Leistungs- und Teilnahmebedingungen, insbesondere Einschränkungen im Teilnehmerkreis (z.B. Altersbeschränkungen), länderspezifische Besonderheiten und erforderliche Nachweise über einen bestimmten Kundenstatus sind von der Agentur als verbindlich anzuerkennen und einzuhalten. Die Agentur hat die Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen. Dokumentierte Berechtigungsscheine, wie Flugtickets, Vouchers etc., gelten ausschließlich für die Person, für die sie ausgestellt sind.

4. Reservierungen

4.1.  Die Agentur ist berechtigt, die von ihren Kunden gebuchten Leistungen reservieren zu lassen,

wenn der Anbieter dies ermöglicht. Mit der Reservierung entsteht der Zahlungsanspruch gegenüber der Agentur.

4.2.  Die Reservierung ist für die Agentur verbindlich, wenn DTT oder der von ihr dafür eingesetzte DTT-Subunternehmer sie bestätigt. Erfolgt die Buchung direkt im System des Leistungsträgers durch Weiterleitung vom DTT Portal, wird die Buchung direkt vom Leistungsträger bestätigt. Anderenfalls wird die Reservierung verbindlich, sobald die Agentur sie zur Abwicklung an DTT weiterleitet und DTT die Reservierung erfolgreich abgeschlossen und bestätigt hat. Die Leistung kann erst nach vollständiger Zahlung verlangt und zu den ausgewiesenen und vertraglich vereinbarten Zeiten in Anspruch genommen werden.

4.3.Sind in der Reservierungsbestätigung Preise angegeben, sind diese verbindlich für die endgültige Buchung. Die von der Agentur in der Reservierung eingesetzten Preise sind unverbindlich, es sei denn DTT hat sie bestätigt.

4.4.Die Agentur ist verpflichtet, die Reservierung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und die Reservierungsfrist einzuhalten.

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4.5.Wird die Leistung nicht abgenommen oder in zulässiger Weise storniert gelten hierfür und für die dadurch ausgelösten Rechtsfolgen die AGB der jeweiligen Leistungsträger. Die Agentur hat DTT schadlos zu halten und DTT den Betrag zu erstatten, den DTT im Vertrauen auf die Gültigkeit der Buchung an den Leistungsträger verauslagt hat. Hierbei fallen in der Regel Umbuchungs- oder Stornierungsgebühren an, die je nach Leistungsträger, Leistungsart und Leistungszeitpunkt unterschiedlich hoch sein können.

5. Reklamationen, Umbuchungen und Stornierungen
5.1.Reklamationen des Leistungsberechtigten sind gegenüber dem Leistungsträger geltend zu

machen, sofern das Leistungsverhältnis betroffen ist. Wenn Reklamationen oder Regressforderungen des Leistungsberechtigten bei der Agentur eingehen und wenn sie selbst den Vorgang nicht abschließend bearbeiten kann, ist die Agentur verpflichtet, den Vorgang unverzüglich an DTT weiterzuleiten. DTT erklärt sich bereit, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein, zugegangene Reklamationen und Regressforderungen an die zuständige Stelle beim Leistungsträger weiterzuleiten.

5.2.Im Falle von Umbuchungen oder Stornierungen von Buchungen hat die Agentur dieselben Sorgfaltsmaßstäbe einzuhalten, wie bei der Buchung selbst. Darüber hinaus hat sie angemessene Vorlaufzeiten zur Durchführung von Umbuchungs- und Stornierungsanfragen einzuhalten, wenn Umbuchungs- oder Stornierungsbedingungen für unterschiedliche Zeiträume unterschiedliche Rückerstattungen oder Gebühren vorsehen, um die Umbuchungs- und Stornierungsgebühren so gering wie möglich zu halten. Die von DTT für die Buchung erhobenen Entgelte und Gebühren sind nicht erstattungsfähig. DTT erhebt von der Agentur eine für den konkreten Fall ausgewiesene Gebühr für die Bearbeitung der Umbuchung oder Stornierung.

5.3. Wurde DTT in Höhe der Leistungsentgelte durch den Leistungsträger belastet, ohne selbst das von der Agentur zu zahlende Entgelt erhalten zu haben, so ist DTT zur Aufrechnung mit einem bestehenden Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch gegenüber etwaig bestehenden Forderungen der Agentur berechtigt. Hat der Kunde das von ihm geschuldete Entgelt nicht an die Agentur gezahlt, so behält DTT ihren Zahlungsanspruch für die gegenüber der Agentur abgerechneten Leistungen. DTT steht bis zur endgültigen Abwicklung der Vorgänge aus Ziffer 5.1. und Ziffer 5.2. ein Zurückbehaltungsrecht zu.

6. Mängel der Vermittlungsleistung

6.1. Sämtliche aus dem Leistungsverhältnis entstehende Ansprüche und Verpflichtungen bestehen unmittelbar und ausschließlich zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungsberechtigten. Die Agentur hat den Kunden darauf hinzuweisen.

6.2.Mängel der Vermittlungsleistung hat die Agentur gegenüber DTT unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Agentur hat DTT im Falle von Mängeln eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen.

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6.3.Der Leistungsberechtigte hat sich im Fall von Mängeln in der Vermittlungsleistung an die Agentur als primären Leistungsvermittler zu wenden. DTT nimmt Mängelanzeigen der Agentur, die sie vom Leistungsberechtigten erhält, nur entgegen, wenn es sich um Mängel der Vermittlungsleistung von DTT handelt oder wenn DTT sich im Einzelfall gegenüber der Agentur ausdrücklich in Textform bereit erklärt hat, die Mängelrüge des Leistungsberechtigten aus dem Leistungsverhältnis an den Leistungsträger weiterzuleiten. In allen Fällen bleibt das Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger unberührt; insbesondere übernimmt DTT hierdurch keinerlei Pflichten aus dem Leistungsverhältnis.

7. Auslieferung der Leistungsdokumente und Versand von Rechnungen

7.1.Die Aushändigung der Reiseunterlagen durch die Agentur an den Leistungsberechtigten darf erst nach vollständiger Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung und der Weiterleitung an den Zahlungsempfänger erfolgen. Die Agentur haftet gegenüber DTT auf den vollen Rechnungsbetrag, wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

7.2.Bei Verlust eines Original-Leistungsvouchers, der sich dadurch auszeichnet, dass er das ursprünglich erstellte und einzige Dokument ist, welches den Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme der jeweiligen Verfügungsdokument für die jeweilige Reiseleistung berechtigt ist, ist der Verlust dieses Berechtigungsdokumentes unverzüglich DTT oder dem Leistungsträger anzuzeigen. Die vom Leistungsträger vorgegebenen Verfahren, Formalitäten des Lost-Ticket-Verfahrens, sind einzuhalten.

7.3.Der Rechnungsversand zwischen DTT und Agentur erfolgt per E-Mail. Der Versand einer Originalrechnung in Papierform ist grundsätzlich durch DTT per Post, gegen eine Gebühr von 5,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt pro Vorgang, möglich und muss jedoch vorab bei der Ticketbestellung angegeben werden.

8. Zahlungsabwicklung
8.1. Die Agentur ist gegenüber DTT auf Grundlage, der von ihr erteilten Aufträge zahlungspflichtig.

Mit Rechnungstellung bestätigt DTT, dass DTT den erteilten Auftrag erfüllt hat.

8.2.Rechnungen sind nach ihrem Zugang fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit die Agentur diese Rechnung ihren Kunden weiterleitet, tritt sie die Forderung aus der Rechnung erfüllungshalber an DTT ab. DTT nimmt die Übertragung dieser Forderung im Voraus mit der Maßgabe an, dass DTT jederzeit zur Offenlegung der Forderungsabtretung berechtigt ist, und die Agentur, sofern die Forderung von DTT noch nicht geltend gemacht worden ist, zur Einziehung der Forderung im Namen von DTT berechtigt ist. Die Agentur ist zur Weiterleitung des insoweit vereinnahmten Fremdgeldes an DTT verpflichtet.

8.3. Die Agentur darf den von DTT eingezogenen Betrag nicht eigenmächtig zurück buchen. Jedoch ist die Agentur berechtigt, ihr Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen. Zwischen DTT und der Agentur wird eine dauerhafte Verkürzung der Vorabankündigung (Prenotification) einer anstehenden Lastschrift auf einen Tag vereinbart.

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8.4.  Soweit die Agentur aus einem zwischen DTT und der Agentur bestehenden Vertragsverhältnis (z.B. dem Agenturvertrag) einen Anspruch gegen DTT auf Vergütungen hat, ist sie berechtigt, den für DTT bestimmten Auszahlungsbetrag mit ihrem Vergütungsanspruchs zu verrechnen, wenn das für die Agentur nach § 355 HGB geführte Kontokorrentkonto keinen Rückstand aufweist.

8.5.  Zur Erfüllung des der Agentur zustehenden Anspruchs auf Vergütung kann DTT entweder eine ordnungsgemäße, prüffähige Gutschrift veranlassen oder die Agentur kann eine entsprechende ordnungsgemäße, prüffähige Rechnung stellen.

9. Besondere Pflichten der Agentur

9.1. Die Agentur verpflichtet sich, bei der Auftragserfüllung gegenüber ihren Kunden und gegenüber DTT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Folgende Verpflichtungen hat die Agentur einzuhalten:

-  die treuhänderisch vereinnahmten Zahlungen an den Berechtigten abzuführen bzw. zur Abbuchung bereit zu halten;

-  die Vorgaben für den Buchungs- und Zahlungsverkehr sowie diejenigen für die Abwicklung bei Störungen, Reklamationen und für Umbuchungen und Stornierungen zu beachten, Bestätigungen in der Buchungsabwicklung zu prüfen und die zur Verfügung gestellten Überprüfungsmöglichkeiten zu nutzen;

-  Nichtberechtigten, insbesondere anderen Agenturen, den Zugang zu dem Buchungsverfahren zu verwehren und Login-Daten zu schützen.

-  bei Unklarheiten im Buchungs- und Zahlungsverkehr unverzüglich Klärung über DTT herbeizuführen;

-  die in der Kreditkartenvereinbarung enthaltenen Vorgaben über Zahlungen mit Kreditkarte, insbesondere im Mail-Order-Verfahren einzuhalten und den Kunden auf die Weitergabe der Kreditkartendaten an den Leistungsträger bzw. an DTT zum Zwecke der Abbuchung der einzelnen Transaktionsrechnungsbeträge hinzuweisen und dessen Einwilligung zu dieser Verwendung einzuholen;

-  im Kreditkartenzahlungsverkehr die AGB der Institutionen zu beachten, deren Karten sie im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel nach den Vorgaben der Leistungsträger akzeptieren kann. Die Kreditkartenvereinbarung ist Vertragsbestandteil;

-  die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und bei der Übermittlung von Daten und Informationen zu beachten und deren Einhaltung sicherzustellen;

-  die Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass für den Vertrag mit dem Leistungsträger dessen AGB gelten, sofern keine gesonderte Vereinbarung zwischen ihnen vereinbart wurde. Dem Leistungsberechtigten sind diese AGB zugänglich zu machen. Ergeben sich hieraus Unklarheiten, ist die Agentur verpflichtet die notwendige Klärung über DTT und / oder die Leistungsträger herbeizuführen.

-  Informationen, die DTT im Extranet (News) und per Email verbreitet regelmäßig abzurufen und im Beratungsprozess, bzw. bei der weiteren Bearbeitung von Reservierungen oder Buchungen gewissenhaft anzuwenden.

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9.2.Alle durch DTT gegenüber der Agentur gestellten Informationen, Preise, Preislisten, Daten, Buchungen oder sonstige Vertragsinterna, die nicht öffentlich publiziert sind, sind vertrauliche Informationen. Eine Weitergabe an andere Agenturen, Leistungsträger oder Wettbewerber ist ausdrücklich untersagt. Preislisten, Angaben zum Leistungsinhalt und Informationen zum Leistungsträger sind ausschließlich für die Kundenberatung zu verwenden, wobei dem Kunden nur die Preise inklusive der jeweiligen Buchungsaufschläge bekanntgemacht werden dürfen. Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer die Agentur beweisen kann, dass:

-  sie zum Zeitpunkt der Weitergabe öffentlich bekannt sind und dieser Umstand nicht auf ein Fehlverhalten der Agentur zurückzuführen ist;

-  sie auf anderen Wegen als durch DTT oder durch DTT-Subunternehmen zur Kenntnis der Agentur gelangt sind, ohne dass eine gegenüber DTT unmittelbar oder mittelbar bestehende Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt wurde und ein Recht zur Weitergabe dieser Information bestand;

-  die Agentur aufgrund Rechtsvorschrift oder behördlicher Anordnung zur Weitergabe verpflichtet ist, sofern sie zuvor DTT über die beabsichtigte Weitergabe schriftlich informiert hat und die gesetzlich vorgesehenen und angemessenen Vorkehrungen getroffen hat, um die Weitergabe zu verhindern oder, falls dies nicht möglich ist, den Umfang der Weitergabe so gering wie möglich zu halten.

9.3.Die Agentur hat eine besondere Prüfungspflicht bezüglich der ihr von ihren Kunden erteilten Buchungsaufträge, die sich einerseits aus der Nähe zum Kunden und andererseits aus der Kenntnis der Buchungsumstände ergibt. Hierbei hat sie ungewöhnliche Vorgänge, insbesondere im Mail-Order-Verfahren oder im Internet – Buchungssystem, besonders zu prüfen und, soweit erforderlich, entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Schäden für DTT zu treffen. Verletzt sie diese Pflicht in zurechenbarer und schuldhafter Weise, haftet sie gegenüber DTT auf Ersatz eines etwaig daraus entstehenden Schadens. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass es sich bei einer Buchung um einen Betrugsversuch oder sonstiges schädigendes Verhalten handelt, hat sie den Auftrag abzulehnen. Darüber hinaus hat sich die Agentur stets Gewissheit über die Geschäftsfähigkeit ihrer Kunden zu verschaffen. Der Zahlungsanspruch von DTT auf das vereinbarte Leistungsentgelt gegen die Agentur bleibt im Falle der Nichtbeachtung der oben genannten Prüfungspflichten bestehen.

10. Haftung

10.1. Die Agentur haftet in den folgenden Fällen:

-  für die nicht ordnungsgemäße Abwicklung der ihr im Buchungsablauf und Zahlungsverkehr obliegenden Aufgaben, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowie für Fehler, die dadurch entstehen, dass die Agentur bei der Bearbeitung von Buchungen ihre Mitwirkungs-, Prüfungs- und Sorgfaltspflichten verletzt oder diesen nicht zeitnah und proaktiv nachkommt;

-  für die DTT und ggf. ihren Vertragspartnern (z.B. Leistungsträger) entstehenden Nachteile, die darauf zurückzuführen sind, dass die Agentur den Buchungsauftrag ohne die in Ziffer 9.3. vorgeschriebenen Prüfungen oder trotz Vorliegens von Anhaltspunkten, die einen Verdacht begründen, dass es sich bei einer Buchung um einen Betrugsversuch oder sonstiges schädigendes Verhalten handelt;

-  für DTT aus der Verletzung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht der Agentur oder deren Erfüllungsgehilfen entstehenden Schäden.

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10.2. DTT haftet für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vermittlungs-, Buchungs- oder Reservierungsleistungen auf Basis der bekanntgegebenen Daten und im Rahmen der jeweils anwendbaren Bestimmungen für diese Leistung. Eine Haftung seitens DTT für die Darstellung und Umsetzung der Tarife in der Internetbuchungsmaschine („IBE“ – Internet Booking Engine) des jeweiligen Betreibers sowie für Fehler der IBE, insbesondere fehlerhafte Einstellungen in der IBE, wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit DTT nicht nach Ziff. 10.3 zwingend haftet.

10.3. DTT haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet DTT nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Agentur regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet DTT im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DTT. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Regelungen bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

11. Änderung dieser AGB

11.1. DTT hat das Recht, diese AGB wegen Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder aus ähnlichen sachlichen Gründen zu aktualisieren.

11.2. In diesem Fall teilt DTT die neuen AGB der Agentur rechtzeitig, mindestens jedoch 6 (sechs) Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform (z.B. E-Mail oder Fax) sowie auf der Buchungsplattform mit. Die Agentur ist berechtigt, den Änderungen mit einer Frist von 2 (zwei) Wochen zum Inkrafttreten der Änderungen zu widersprechen und damit das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Legt die Agentur keinen Widerspruch ein, besteht ihre Vertragsbeziehung mit DTT unter Einbeziehung der geänderten AGB fort. In der Mitteilung weist DTT die Agentur auf ihr außerordentliches Kündigungsrecht sowie darauf hin, dass die geänderten AGB als zwischen ihnen vereinbart gelten, wenn die Agentur den geänderten AGB nicht innerhalb der Frist zur außerordentlichen Kündigung widerspricht.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen bleibt

die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen unberührt. Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt oder dadurch entsteht, dass eine Regelung unwirksam oder nichtig ist, die nicht von einer gesetzliche Regelung aufgefangen wird, verpflichten sich DTT und die Agentur, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht.

12.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisnormen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehenden Streitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch, wenn die Agentur ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder in einem Drittstaat hat.

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Abschnitt B – Abwicklung der Buchungsaufträge für die Beförderungen im Linienflugverkehr

1. Grundsätze der Buchungsabwicklung im Luftverkehr
1.1.Es gelten für die Beförderung im Luftverkehr ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen

Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2.Es gelten ferner die Regelungen des BSP, die wegen ihres umfassenden und klärenden Inhalts zur Vereinfachung der Abwicklung auch für non-IATA Gesellschaften zugrunde gelegt werden.

1.3.  Die Agentur verpflichtet sich, für den Buchungs-, Reservierungs-, Umbuchungs- und Stornierungsablauf die von der IATA zugelassenen und verfügbaren Online-Buchungssysteme von DTT unter Einhaltung der hierfür geltenden vertraglichen Bestimmungen zu nutzen. Die Buchungsangaben haben dem mit dem Kunden der Agentur vereinbarten Leistungsgegenstand zu entsprechen. Mit Zugang des an DTT übermittelten Buchungsauftrages erteilt die Agentur den Auftrag an DTT zur Erstellung des Flugtickets. Die Ausführung des Buchungsauftrages durch DTT umfasst die verbindliche Reservierung der in Auftrag gegebenen Beförderungsleistung und die Erstellung der Flugdokumente in elektronischer Form. Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung, die mit der Rechnung verbunden werden kann, zustande.

1.4.  Grundsätzlich ist die Agentur nicht Vermittler der Beförderungsleistung, sondern tritt im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages für ihren Kunden auf, in den sie DTT als IATA-lizenzierten Consolidator zur technischen Abwicklung und Buchung des Flugtickets einbindet. Die Verwaltung des Buchungsauftrags obliegt hierbei der Agentur.

1.5.Die Agentur hat die ihr von ihren Kunden erteilten Buchungsaufträge an DTT zu übermitteln. Solange DTT diese nicht zugegangen sind, ist DTT nicht zur Leistung verpflichtet. DTT leitet die Erklärung des Kunden als Erklärungsbote zur Bestellung oder zur Reservierung der Beförderungsleistung und zur Ausstellung der Flugtickets an den Leistungsträger weiter.

1.6.Die Agentur wird darauf hingewiesen, dass DTT das Entgelt für das gebuchte Flugticket an BSP, dessen sich die IATA zur Abrechnung und zum Einzug/zur Abbuchung im Interesse der jeweils gebuchten Fluggesellschaft bedient, stets zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob sie ihrerseits eine Zahlung von ihrem Kunden erhält.

1.7.Die Agentur erkennt ausdrücklich an, dass sie eingehende Zahlungen, die aufgrund einer Abtretung erfüllungshalber von DTT beansprucht werden, an DTT weiterzuleiten hat.

2. DTT Tarifdatenbank

2.1.Die Agentur erhält von DTT nach den Bestimmungen des Agentur-Rahmenvertrages und während dessen Geltungsdauer das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, räumlich auf den Ort der Niederlassung der Agentur beschränkte Recht zur – je nach Vereinbarung – vollständigen oder teilweisen Nutzung der Tarifdatenbanken, auch zum Zwecke der Kundenberatung. Die Agentur ist nicht berechtigt, die Inhalte der Tarifdatenbanken zu bearbeiten oder zu ergänzen. Nicht gestattet sind ferner insbesondere:

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-  die Vervielfältigung und Nutzung von Tarifdatenbankinhalten für nicht nutzungsberechtigte Personen sowie für nicht von dem Agentur-Rahmenvertrag oder diesen AGB umfasste Nutzungszwecke;

-  eine Weitergabe wesentlicher Teile der Tarifdatenbankinhalte zur Verfolgung eines anderen als des vorstehend beschriebenen Zwecks, unabhängig von der Art des Informations- trägers/Dateiformats;

-  das systematische und methodische Übertragen der Tarifdatenbankinhalte (auch von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen) in ein anderes System oder in die Datenbank eines Dritten oder vergleichbare Handlungen, die einer normalen Auswertung der Tarifdatenbank zuwiderlaufen oder die berechtigte Interessen von DTT unzumutbar beeinträchtigen.

2.2.  Die Tarifdatenbanken werden von DTT entweder direkt oder vermittelt über andere Lieferanten, wie eine IBE (siehe nachfolgender Punkt 3.) oder Computerreservierungssysteme („CRS“), zur Verfügung gestellt. Der Umfang und Inhalt der Tarifdatenbanken kann für verschiedene Nutzer unterschiedlich sein. Die Agentur hat keinen Anspruch auf ständige Verfügbarkeit der Tarifdatenbank, insbesondere nicht auf deren Nutzung im Falle von kurz- oder längerfristigen Ausfällen sowie auf vollständige Darstellung aller Tarife.

2.3.  Die Gestattung zur Nutzung der Tarifdatenbank gilt mit Abschluss des Agentur- Rahmenvertrages als erteilt, es sei denn, dass vertraglich die Nutzung der Tarifdatenbank ausgeschlossen wurde.

2.4.Für die Nutzung bestimmter Datenbanken kann DTT eine zusätzliche Vergütung verlangen. Diese Vergütung wird im Einzelfall vereinbart. Für die Nutzungsrechte gilt Ziff. 2.1 entsprechend, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Nutzungsgestattung endet mit der Beendigung des Agentur-Rahmenvertrages (z.B. durch Kündigung) oder im Falle eines erheblichen Zahlungsverzuges der Agentur.

2.5.Die Nutzung der in dieser Ziffer 2 geregelten Datenbanken kann der Agentur von DTT nach interner kaufmännischer und ggf. gesetzlich vorgeschriebener Prüfung der Agentur eingeräumt werden und jederzeit gegenüber der Agentur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende aufgekündigt werden. Im Falle einer Kündigung kann DTT der Agentur ein Angebot für eine zukünftig kostenpflichtige Nutzung der IBE unterbreiten.

3. IBE

3.1.  Soweit die Agentur eine eigene IBE im Einsatz hat, werden die Tarifdaten von DTT über die IBE

des jeweiligen IBE-Providers zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich Ziff. 3.4 schließt die Agentur einen Vertrag mit dem jeweiligen IBE-Provider. Die Agentur bleibt aufgrund der Komplexität der eingesetzten, unterschiedlichen IBEs zur Zusammenarbeit im angemessenen Umfang verpflichtet. Insbesondere ist sie verpflichtet, alle eingehenden Buchungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Fehler DTT unverzüglich zu melden.

3.2.  Buchungen, die über eine dritte IBE an DTT übermittelt werden, gelten als verbindlicher Auftrag, ein entsprechendes Flugticket auszustellen. Es ist untersagt, Buchungen nur zu dem Zweck zu stornieren, die Buchungen auf eigenen Systemen neu einzubuchen, um hierdurch Tarifbeschränkungen der Fluggesellschaften zu umgehen und/oder die IBE lediglich zur Information über oder Anzeige von Tarifen zu nutzen, ohne einen konkreten Buchungsvorgang durchzuführen.

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3.3.Sofern DTT Tarife über eine dritte IBE zur Verfügung stellt, denen Restriktionen unterliegen, hat die Agentur die Einhaltung dieser Beschränkungen sicherzustellen.

3.4.Von DTT zur Verfügung gestellte IBEs werden von DTT und/oder einem von ihr beauftragten DTT-Subunternehmer unterstützt. Die Agentur wird bei der Administration dieser Systeme von DTT und ihren Beauftragten unterstützt. Die oben genannten Pflichten (Ziff. 3.1 und 3.2) der Agentur gelten auch hier.

4. Vergütung der Agentur

4.1.Sollte die Agentur im Einzelfall – als Untervermittler der Beförderungsleistungen – für Leistungsträger tätig werden, hat sie einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe der besonderen Regelungen der Vergütungsordnung von DTT.

4.2.Die Leistungsentgelte werden unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um IATA-Tarife oder Consolidator-Tarife handelt, abgerechnet. Handelt es sich um sog. IATA-Tarife, stellt DTT den vom Kunden der Agentur zu zahlenden Endpreis gegenüber der Agentur in Rechnung. Handelt es sich um sog. Consolidator-Tarife, stellt DTT bzw. der von ihr beauftragte DTT- Subunternehmer die erbrachte Dienstleistung gegenüber der Agentur in Rechnung. In diesem Fall hat die Agentur verpflichtet den Endpreis gegenüber seinem Kunden eigenständig festzulegen.

4.3.Die Zahlungsabwicklung erfolgt gemäß der Differenzierung in Ziff. 4.2., wobei DTT jedoch grundsätzlich zur Abbuchung vom Konto der Agentur im Lastschrifteinzugsverfahren ermächtigt bleibt.

4.4.Die von DTT bestätigten oder in ihren Rechnungen angegebenen Preise sind verbindlich, es sei denn, dass abweichende Regelungen gelten. Für den Ansatz der dazugehörigen Nebenkosten, wie Abgaben, Sicherheitszuschlag und/oder Treibstoffzuschlag gelten die bei Ticketausstellung jeweils maßgeblichen aktuellen Tagespreise.

5. Reservierung und Stornierung

5.1.Eine Stornierung der Flugbuchung ist ausschließlich unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Fristen des Leistungsträgers sowie des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig. Die anfallenden Stornierungsgebühren werden vom Leistungsträger nach Maßgabe seiner AGBs festgesetzt und erhoben. Auf die Höhe der abzurechnenden Stornierungsgebühren hat DTT keinen Einfluss. Ausgestellte Berechtigungsdokumente sind, sofern sie nicht elektronisch ausgestellt wurden, im Original zurückzugeben. Werden die Originaldokumente nicht zurückgegeben und bleibt DTT daher zur Zahlung des Flugentgeltes ganz oder teilweise verpflichtet, so wird das volle Leistungsentgelt gegenüber der Agentur abgerechnet und an DTT ausgezahlt. Zahlungsverpflichtet ist die Agentur.

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5.2.Hat DTT das Flugentgelt bezahlt, jedoch keine Zahlung von der Agentur erhalten, ist DTT berechtigt, die Buchung des Flugtickets rückgängig zu machen. Die Agentur hat die Zahlung innerhalb einer ihr von DTT zu setzender Frist zu leisten. Kommt die Agentur dieser Verpflichtung nicht nach, ist DTT zur Stornierung der Buchung berechtigt. Die Agentur ist in diesem Fall verpflichtet, ihre Kunden über die Stornierung der Beförderungsleistung zu informieren. Die Agentur ist verpflichtet, den DTT aufgrund nicht rechtzeitiger Zahlung entstehenden Schaden zu ersetzen.

6. Besondere Pflichten der Agentur und Haftung 6.1. Die Agentur ist verpflichtet:

6.1.1.  sich regelmäßig über die geltenden Resolutionen der IATA zu informieren,

6.1.2.  die Bestimmungen des BSP und die Vorgaben bei Zahlung mit Kreditkarte gemäß der Kreditkartenvereinbarung, insbesondere im Mail-Order-Verfahren, einzuhalten,

6.1.3.  den Kunden auf die maßgeblichen AGB des Leistungsträgers hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen,

6.1.4.  die von den Leistungsträgern herausgegebenen Hinweise und Empfehlungen, einschließlich etwaiger länderspezifischer Besonderheiten und Formalitäten, täglich abzurufen und sie dem Kunden vor Abflug mitzuteilen sowie

6.1.5.  gegebenenfalls vorhandene Restriktionen der jeweiligen IBE zu beachten.

6.2.Die Agentur haftet DTT gegenüber für alle aus der Nichtbeachtung oben genannter Verpflich- tungen entstehenden Nachteile.

Abschnitt C – Buchung von Unterkünften

1. Gegenstand
1.1.Es gelten für die Buchung von Unterkünften ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen

Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2.DTT vermittelt Beherbergungsverträge und Reservierungsverträge zwischen den Kunden der Agentur und den Leistungsträgern. Diese können sowohl eine reine Unterkunft als auch eine Unterkunft mit Zusatzleistungen wie Essen, Reinigung etc. (z.B. Hotels) zum Gegenstand haben. DTT kann sich dabei zur Vermittlung wiederum anderer Broker oder Vermittler bedienen. DTT vermittelt keine eigenen Kontingente.

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1.3.  DTT vermittelt den Abschluss von Beherbergungsverträgen und Reservierungsverträgen über die in ihrer Datenbank gespeicherten verfügbaren Unterkünfte, welche die Agentur über das ihr zur Verfügung gestellte bzw. von DTT akzeptierte Buchungssystem buchen kann. Die angezeigten Preise sind verbindlich. Der Beherbergungsvertrag bzw. Reservierungsvertrag kommt stets zwischen dem Betreiber der Unterkunft als Leistungsträger und dem Kunden der Agentur bzw. dem oder den von diesem angegebenen Leistungsberechtigten zustande, und zwar auch dann, wenn der Betreiber einen für sich handelnden Broker oder Vermittler vorgeschaltet hat. Für die Leistungsbeziehungen gelten die AGB der jeweils in Anspruch genommenen Leistungsträger. Die Agentur hat den Kunden auf die AGBs hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

1.4.  Der Beherbergungsvertrag bzw. Reservierungsvertrag kommt mit dem Inhalt der Buchungsbestätigung durch DTT zustande. Die Buchungsbestätigung kann mit der Rechnung verbunden werden.

2. Vergütung der Agentur
2.1.Im Verhältnis zum Leistungsberechtigten gilt die Agentur als Vermittler, die für DTT als

Untervermittler tätig wird. Die Agentur hat nach Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten als Vermittler Anspruch auf eine von DTT zu zahlender Vergütung. Diese wird für den Einzelfall gesondert vereinbart.

Abschnitt D – Vermittlung von Mietfahrzeugen

1. Gegenstand

1.1. Es gelten für die Vermittlung von Mietfahrzeugen ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2.  DTT vermittelt den Abschluss von Mietverträgen und Reservierungen für Mietfahrzeuge für Kunden der Agentur. Die verfügbaren Fahrzeuge werden in einer Datenbank zusammengestellt und für die Agentur abrufbar gemacht. Ein Mietvertrag kommt stets zwischen dem Vermieter des Mietfahrzeugs als dem Leistungsträger für das gebuchte Fahrzeug und dem Kunden der Agentur bzw. dem von ihm angegebenen Leistungsberechtigten als Mieter zustande. Buchungen gelten stets für eine gebuchte Kategorie und nicht für ein bestimmtes Fahrzeugmodell.

1.3.  Für das Leistungsverhältnis gelten zusätzlich die AGB des jeweils in Anspruch genommenen Leistungsträgers. Die Agentur hat den Kunden darauf hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Mietvertrag wird nach den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers direkt vor Ort zwischen dem Kunden/Leistungsberechtigten und dem Autovermieter geschlossen.

1.4.  DTT besitzt Inkasso-Vollmacht für das dem Leistungsträger zustehende Leistungsentgelt. DTT erteilt der Agentur eine Inkasso-Untervollmacht für den Einzug des Gesamtpreises mit der Maßgabe, die vereinbarten Entgelte, sowie im Fall der Buchungsstornierung die angefallenen Stornierungskosten, treuhänderisch für DTT einzuziehen. Die Agentur nimmt zur Kenntnis, dass DTT verpflichtet ist, das Leistungsentgelt an den Leistungsträger abzuführen. Das Recht der Leistungsträger, die ihnen zustehenden Leistungsentgelte aus dem Vertrag mit dem Leistungsberechtigten selbst einzuziehen, wird hierdurch nicht berührt.

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2. Auslieferung und Verlust des Leistungsdokuments

Der Verlust eines Vouchers ist unverzüglich DTT oder dem Leistungsträger anzuzeigen. Der Ersatz eines Vouchers bzw. die Rückerstattung des bereits gezahlten Entgelts kann nur beansprucht werden, wenn der Verlust vom Leistungsträger zur Kenntnis genommen wurde und im Übrigen die dafür vorgesehenen Voraussetzungen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen des Leistungsberechtigten mit dem Leistungsträger vorliegen.

3. Kaution

Die Agentur hat ihren Kunden bzw. den Leistungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass vor der Überlassung des Fahrzeugs eine Kaution zu zahlen ist. Die Höhe richtet sich üblicherweise unter Berücksichtigung des Mietpreises, des Gegenwertes einer Tankfüllung. Bei der Berechnung wird auch die Höhe der Selbstbeteiligung im Schadensfall, als auch der Abschluss der Vollkaskoversicherung berücksichtigt.

4. Besondere Pflichten der Agentur

Die Agentur hat ihren Kunden bzw. den Leistungsberechtigten auf darauf hinzuweisen, dass dieser sowohl im Besitz eines gültigen Führerscheins als auch einer gültigen Fahrerlaubnis sein muss und dass er der Agentur bei Aufforderung des Mietwagenunternehmens seinen Führerschein in Kopie zu überlassen hat. Weiterhin hat die Agentur ihren Kunden auf die nationalen Bestimmungen bei grenzüberschreitendem Verkehr hinzuweisen.

Abschnitt E – Vermittlung von Pauschalreisen 1. Gegenstand

1.1.Es gelten für die Vermittlung von Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen sowie von einzelnen Reiseleistungen, die von der Agentur zu einer Pauschalreise gebündelt werden, ergänzend die unter Abschnitt A getroffenen Regelungen, soweit nachstehend keine Besonderheiten festgelegt werden.

1.2. DTT stellt der Agentur Angebote von Leistungsträgern über Pauschalreisen zur Verfügung. Die verfügbaren Pauschalreisen werden in einer Datenbank zusammengestellt und für die Agentur abrufbar gemacht. DTT übernimmt diesbezüglich lediglich die Bereitstellung dieser Datenbank und tritt nicht als Reiseveranstalter gemäß § 651a Abs. 1 BGB noch, als Reisevermittler gemäß § 651v Abs. 1 BGB oder Vermittler verbundener Reiseleistungen gemäß § 651w Abs. 1 BGB auf und übernimmt auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen.

1.3.DTT stellt der Agentur ebenso Angebote von Leistungsträgern über einzelne Reiseleistungen in der in Ziff. 1.2. Abschnitt E beschriebenen Weise zur Verfügung. Es bleibt der Agentur unbenommen, diese Einzelleistungen zu einer Pauschalreise zu bündeln. In einem solchen Fall tritt die Agentur selbst als Reiseveranstalterin auf. Sie hat alle diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen eines Reiseveranstalters oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus den §§ 651a ff. BGB ergeben, selbst und in eigener Verantwortung zu erfüllen.

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2. Pflichten im Zusammenhang mit der Buchung von Pauschalreisen

2.1.Die Agentur ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Pauschalreisen bestehenden Verpflichtungen – insbesondere die entsprechende Aushändigung von Dokumenten sowie für den Fall, dass sie selbst als Reiseveranstalterin tätig wird, den Abschluss einer entsprechenden Versicherung – selbst zu erfüllen, ohne dass DTT diesbezüglich aus dem Vermittlungsverhältnis Erfüllungs- oder Überwachungspflichten treffen.

2.2. Die zum Abruf bereitgestellten Angebote sowie die Dauer der Bereitstellung richten sich nach den DTT zu Verfügung stehenden Angeboten der Leistungsträger. DTT ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, der Agentur bestimmte Pauschalreisen oder bestimmte einzelne Reiseleistungen, welche die Agentur zu einer Pauschalreise zusammenfassen möchte, zur Verfügung zu stellen. Ebenso ist DTT nicht dazu verpflichtet, der Agentur bereitgestellte Angebote für einen bestimmten Zeitraum oder im Rahmen eines bestimmten Kontingents zum Abruf zur Verfügung zu stellen.

 

Stand: Juni 2021